VERKAUFS-UND
LIEFERBEDINGUNGEN
der Märkische
Stanz-Partner Normalien GmbH
(Stand April 2003)
Die
folgenden Bedingungen Ziffer 1.-15.
gelten für Handelsgeschäfte
mit allen Bestellern, die nicht Verbraucher
im Sinne des § 13 BGB sind und
ihren Sitz im Inland haben. Für
Besteller mit Sitz im Ausland gilt nur
Ziffer 15.
1.
Allgemeines
1.1. Lieferungen,
Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2. Diese gelten somit für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers
unter Hinweis auf seine Bedingungen
wird hiermit widersprochen. Dies gilt
auch für den Fall, dass der Besteller
für den Widerspruch eine bestimmte
Form vorgeschrieben hat.
1.3. Aufträge sowie mündliche
Nebenabreden zu Aufträgen, welche
mit unseren Handelsvertretern getroffen
werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch
uns.
2.
Vertragsschluss, Informationspflichten
im elektronischen Geschäftsverkehr
2.1. Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Abweichungen vom Maß, Gewicht
und Güte sind im Rahmen der jeweils
gültigen DIN zulässig. Bei
offensichtlichen Irrtümern, Schreib-
und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten
Unterlagen, Zeichnungen und Plänen
besteht für uns keine Verbindlichkeit.
Wir sind in diesem Fall verpflichtet,
den Besteller über derartige Fehler
in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung
korrigiert und erneuert werden kann.
Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen
oder Zeichnungen.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt
der Besteller verbindlich, die bestellte
Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag
seines Eingangs bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder ausdrücklich
durch Auftragsbestätigung in Schrift-
oder Textform erfolgen oder durch Übersendung
der bestellten Ware erfolgen.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter
dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Dies gilt nur für den Fall, in
dem die Nichtbelieferung nicht von uns
zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss
eines ordnungsgemäßen, kongruenten
Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung
von uns nicht zu vertreten.
2.4. Im elektronischen Rechtsverkehr
stellt die Zugangsbestätigung der
Bestellung noch nicht die
verbindliche Annahmeerklärung des
Vertragsangebotes dar, es sei denn die
Annahme wird in der
Zugangsbestätigung ausdrücklich
erklärt.
2.5. Sofern eine Bestellung auf elektronischem
Wege erfolgt, wird der Vertragstext
von uns gespeichert und dem Besteller
auf Verlangen nebst den vorliegenden
AGB per E-Mail zugesandt. Im Übrigen
werden die Informationspflichten des
§ 312 e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung
technischer Hilfsmittel zur Beseitigung
von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung
von Informationen nach der Informationspflichten
VO, unverzügliche Zugangsbestätigung)
ausgeschlossen.
3.
Preisstellung, Verpackung, Versand,
Metallpreise
3.1. Preise
verstehen sich in € ab Werk ausschließlich
Fracht, Versicherung sowie ausschließlich
Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind
stets die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Für
Kleinstmengen können Zuschläge
nach besonderer Vereinbarung erhoben
werden.
3.2. Transportverpackungen sind nach
Maßgabe der Verpackungsverordnung
an uns zurückzugeben. Sollte eine
Rückgabe nicht binnen drei Monaten
nach Lieferung der Ware erfolgen, so
berechnen wir diese zu Selbstkosten.
Verpackungen, die nicht Transportverpackungen
sind, werden nicht zurückgenommen.
3.3. Bestätigte Preise eines Auftrages
sind für Nachbestellungen gleichartiger
Teile auf keinen Fall
verbindlich.
3.4. Liegen für Verpackung und
Versand keine ausdrücklichen Weisungen
des Bestellers vor oder haben wir frei
Haus zu liefern, so behalten wir uns
die Wahl der Verpackung und des Transportweges
vor.
3.5. Verpackungsmaterial, das nicht
der Rückgabe nach Verpackungsverordnung
unterliegt, berechnen wir zu Selbstkosten.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit
nicht anders vereinbart, sind unsere
Rechnungen bei Warenlieferung oder im
Falle der Ziffer 7.2. bei Meldung der
Versandbereitschaft fällig, und
sofort ohne Abzug an uns zahlbar. Unsere
Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
Der Besteller hat die Vertragspflicht,
nach Erhalt der Ware innerhalb von 30
Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach
Ablauf dieser Frist kommt der Besteller
in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen
des Bestellers, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so sind wir berechtigt, die Zahlung
zuerst auf die Kosten und dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen.
4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Im Falle
der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme
wir uns im Einzelfalle vorbehalten,
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn
das Papier eingelöst wird. Die
damit verbundenen Kosten und Spesen
trägt der Besteller.
4.3. Der Besteller hat eine Geldschuld
während des Verzuges mit 7 % über
dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
zu verzinsen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden, konkret nachzuweisenden
Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich
vorbehalten. Ebenso ist dem Besteller
der Nachweis vorbehalten, dass ein Zinsschaden
infolge des Verzuges in geringerer Höhe
oder gar nicht eingetreten ist.
4.4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, insbesondere einen
Scheck oder Wechsel nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder
wenn uns andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in einem für die
Geschäftsbeziehung bedeutsamen
Maße in Frage stellen, so sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen und zwar auch
dann, wenn wir Schecks oder Wechsel
herein genommen haben. Wir sind in diesem
Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängel oder
Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt werden
oder unstreitig sind. Die Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist
nur zulässig, wenn die Gegenforderung
aus dem gleichen Rechtsverhältnis
stammt.
5.
Lieferfristen, Lieferverzögerungen
5.1. Lieferfristen
beginnen nicht vor völliger Klarstellung
aller Ausführungseinzelheiten.
5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen
setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich
machen (hierzu gehören zum Beispiel
Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren
Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten,
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
5.4. Wenn die Behinderung länger
als 2 Kalendermonate dauert, ist der
Besteller nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.5. Verlängert sich nach vorstehenden
Vorschriften die Lieferzeit oder werden
wir von unserer Verpflichtung frei,
so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
5.6. Auf die Klauseln 5.3 bis 5.5. können
wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller
unverzüglich vom Eintritt dieser
Ereignisse benachrichtigen.
6.
Liefermengen, Lieferverträge auf
Abruf
6.1. Bei
Verträgen mit fortlaufender Lieferung
auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine
hierfür bereits bei der Bestellung
mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die
Gesamtmenge des Auftrages entsprechend
unserer Produktionsplanung zu einem
beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes
zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich
entgegenstehende Abreden getroffen worden.
Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind
nachträgliche Änderungen der
bestellten Ware nicht möglich.
6.2. Der Besteller hat die Vertragspflicht,
die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit
einzuteilen und abzunehmen. Ist die
Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht
abgenommen worden, so sind wir unbeschadet
unserer weitergehenden gesetzlichen
Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung
der gesamten Restmenge zu verlangen.
Der Besteller ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit
mit der Abnahme des nicht eingeteilten
und abgerufenen Teils der Bestellmenge
in Verzug.
6.3. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt,
so sind wir in dem Falle, in dem der
Besteller in einem für den Abruf
üblichen Zeitraum keinen Abruf
vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist
für den weiteren Abruf zu setzen
und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet
unserer weitergehenden gesetzlichen
Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten
Restbestellmenge zu verlangen.
6.4. Ein angemessener Preisausgleich
bei stärkeren, unvorhersehbaren
Kostenveränderungen oder Mengenveränderungen
während des Abrufauftrages gilt
als vereinbart. Aus anderen Gründen
können die vereinbarten Preise
nicht verändert werden, insbesondere
nicht bei Vorliegen eines niedrigeren
Wettbewerbsangebotes.
7.
Versand und Gefahrübergang, Abnahme,
Selbstabholung
7.1. Die
Gefahr geht auf den Besteller über,
sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben
worden ist oder unsere Lager zwecks
Versendung verlassen hat. Das gilt auch,
wenn Lieferung frei Haus vereinbart
wurde. Falls der Versand ohne unser
Verschulden unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Besteller über. Die Wahl
der Versandart bleibt uns überlassen,
es sei denn, der Besteller hat diesbezüglich
ausdrückliche Weisungen erteilt.
Transportschäden sind unverzüglich
nach Erhalt der Sendung gegenüber
dem Spediteur oder dem Frachtführer
zu rügen und hierüber eine
Bescheinigung auszustellen.
7.2. Im Falle der Selbstabholung hat
der Besteller Ware, die ihm versandbereit
gemeldet wurde,
unverzüglich abzuholen. Kommt der
Besteller dieser Pflichten nicht innerhalb
von drei Werktagen nach Meldung der
Versandbereitschaft nach, so sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl die Ware
auf Kosten und Gefahr des Bestellers
zu versenden oder einzulagern. Versandbereit
gemeldete Ware wird als geliefert berechnet.
Mit der Meldung der Versandbereitschaft
geht die Gefahr auf den Besteller über.
8.
Mängelrüge, Gewährleistung,
Schadensersatz
8.1. Wir
übernehmen für die von uns
gelieferte Ware die Gewährleistung
nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen, die abschließend
die Gewährleistungsregeln enthalten
und welche keine Garantie im Rechtssinne
darstellen. Bei Handelsware bleiben
eventuelle Herstellergarantien von diesen
Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche
des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten (s.u. 8.3.)
ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt
12 Monate, sofern nicht das gelieferte
Produkt entsprechend seiner üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat. Sie beginnt mit dem
Lieferdatum.
8.3. Der Besteller ist verpflichtet,
uns offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von
zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes
in Textform mitzuteilen und dabei den
Mangel genau zu bezeichnen. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind uns unverzüglich
nach der Entdeckung in Textform mitzuteilen
und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem
Verstoß gegen diese Vorschriften
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Den Besteller trifft
die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst,
den Zeitpunkt seiner Feststellung und
die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
8.4. Im Falle berechtigter Mängelrüge
können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung
leisten durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.5. Schlägt die Nacherfüllung
nach angemessener Fristsetzung des Bestellers
fehl, so kann der Besteller nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger
Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
8.6. Wählt der Besteller wegen
eines Rechts- oder Sachmangels nach
fehlgeschlagener Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, so steht
ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der
Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz ist der Höhe
nach beschränkt auf die Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dem Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht,
wenn die Vertragswidrigkeit von uns
arglistig verursacht wurde.
8.7. Maßgeblich für die vertragsgemäße
Beschaffenheit unserer Produkte ist
mangels ausdrücklicher anderweitiger
Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung
und die vom Besteller gegengezeichnete
Freigabezeichnung und gegebenenfalls
das Freigabemuster. Das Freigabemuster
dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung,
eine Beschaffenheitsangabe ist mit der
Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsbeschreibung der Ware
dar. Ist eine galvanische Oberflächenbearbeitung
vereinbart worden, so bezieht sich dies
mangels ausdrücklicher anderer
Vereinbarung nur auf die Außenflächen.
Ohne ausdrückliche diesbezügliche
Vereinbarung gehört ein Korrosionsschutz
nicht zu unserem Leistungsumfang.
8.8. Ausgeschlossen ist, sofern wir
aufgrund entsprechender Vorgaben des
Bestellers arbeiten, die Haftung für
die Eignung des Produktes im Hinblick
auf den vorgesehenen Verwendungszweck
der Ware, deren sachgemäße
Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen
und Bauartvorschriften sowie die Eignung
des Werkstoffes.
8.9. Gewährleistungsansprüche
gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren
Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
8.10. Enthält die Planung des Bestellers
Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch
kritisch oder nicht durchführbar
erkennen, so machen wir dem Besteller
unter Vorlage eines Gegenvorschlages
hiervon Mitteilung. Der Besteller ist
in diesem Falle verpflichtet, in eigener
Verantwortung unseren Änderungsvorschlag
auf Verwendbarkeit in seiner Produktion
zu überprüfen. Irgendwelche
Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick
auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages
für die Verwendungszwecke des Bestellers
übernehmen wir nicht.
8.11. Warenrücksendungen, die nicht
durch Mängel der Ware bedingt sind,
werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der
Rücksendung gehen zu Lasten des
Bestellers. Zurückgegebene Ware
werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen
abzüglich eines branchenüblichen
Abschlages von 15 % für Wareneingangskontrolle,
Lagerung und kaufmännisches Handling
gutschreiben.
9.
Haftungsbeschränkungen
9.1. Bei
leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten haften wir nicht.
9.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der
Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Das gilt auch bei leichtfahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht für Ansprüche
des Bestellers aus
Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer
Körper- oder Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
9.4. Schadensersatzansprüche des
Bestellers verjähren in einem Jahr
beginnend mit der Ablieferung der Ware.
Das gilt nicht für Ansprüche
des Bestellers aus Produkthaftung oder
im Falle uns zurechenbarer Körper-
oder Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Bestellers.
10.
Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis
zur vollständigen Regulierung sämtlicher
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung
-
einschließlich Zinsen und Kosten
- behalten wir uns das Eigentum an der
gelieferten Ware vor. Der Besteller
ist auf unsere Anforderung zur besonderen
Lagerung und Versicherung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
verpflichtet und hat uns auf Wunsch
hierüber Nachweis zu führen.
Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren
erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht
bereits mit der Einlösung des Bestellerschecks,
sondern erst mit der Einlösung
des letzten Refinanzierungspapiers.
10.2. Der Besteller ist berechtigt,
über die Vorbehaltsware - auch
weiterverarbeitet - im gewöhnlichen
und ordnungsgemäßen Geschäftsgang
zu verfügen. Er hat sich allerdings
bis zur vollständigen Bezahlung
seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum
vorzubehalten. Der Besteller darf die
Vorbehaltsware nicht verpfänden
oder zur Sicherung übereignen und
hat uns von erfolgten Pfändungen
Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter
auf die Vorbehaltsware unverzüglich
Nachricht zu machen.
10.3. Bearbeitet oder verarbeitet der
Besteller von uns gelieferte Ware, oder
verbindet oder vermischt er diese mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren,
so erfolgt die Be- oder Verarbeitung
kostenlos für uns als Hersteller.
Wir erwerben dementsprechend Eigentum
oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes
an der Gesamtwertschöpfung der
durch Verarbeitung entstandenen Sache.
Der Besteller verwahrt die neu entstandene
Sache unentgeltlich für uns. Bei
Verarbeitung unserer Waren mit Waren
anderer Lieferanten durch den Besteller
werden wir anteilsmäßig Miteigentümer
der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer
oder Miteigentümer durch Be- oder
Verarbeitung entstandener neuer Sachen
werden, finden auch auf sie bzw. unseren
Miteigentumsanteil die für die
Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
10.4. Der Besteller tritt uns bereits
jetzt, aufschiebend bedingt auf den
Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm
aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen
ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung
- insbesondere mit uns nicht gehörenden
Waren - weiterverkauft, so erfolgt die
Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes
unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld
höher als unsere Forderung, so
geht die Forderung gegen den Drittkäufer
nur insoweit auf uns über, als
es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.5. Der Besteller ist berechtigt,
die an uns abgetretenen Forderungen
beim Drittkäufer für uns einzuziehen.
Er hat aber die eingezogenen Beträge
unverzüglich an uns abzuführen.
Wir behalten uns das Recht vor, die
Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer
einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke
namhaft zu machen ist.
10.6. Vertragswidriges Verhaltens des
Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug
oder Verletzung der Pflichten nach o.a.
Absatz 1 und 2, berechtigen uns, vom
Vertrag zurückzutreten und die
Ware herauszuverlangen, unbeschadet
weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser
Pflichtverletzung des Bestellers.
11.
Schutzrechte, Urheberrecht
11.1. Der
Besteller hat dafür einzustehen,
dass Waren, die wir nach seinen Angaben
herstellen oder herstellen lassen, Schutzrechte
Dritter nicht verletzen. Werden wir
wegen der Herstellung oder Lieferung
solcher Artikel von dritter Seite mit
der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung
in Anspruch genommen, so hat uns der
Besteller von allen Ansprüchen
freizustellen. Abwehrprozesse werden
wir in solchen Fällen nur führen,
wenn der Besteller uns unter verbindlicher
Kostenübernahmeerklärung hierzu
auffordert. Wir sind berechtigt, in
diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten
zu verlangen.
11.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht,
ihm überlassene Kenntnisse und
Vorschläge für die Gestaltung
und den Aufbau von Federelementen und
Stanzereinormalien nur für den
vereinbarten Zweck zu verwenden. Ihm
ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung
Dritten zugänglich oder zum Gegenstand
von Veröffentlichungen zu machen.
12.
Vertraulichkeit
Der Besteller
ist ebenso wie wir verpflichtet, alle
nicht offenkundigen kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die durch
die Geschäftsbeziehung wechselseitig
bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln. Zeichnungen, Modelle,
Schablonen, Muster und ähnliche
Gegenstände dürfen Dritten
nicht überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden. Die Vervielfältigung
solcher Gegenstände ist nur im
Rahmen der betrieblichen Erfordernisse
und der urheberrechtlichen Bestimmung
zulässig.
13.
Datenschutz
Die Abwicklung
der Geschäftsbeziehung wird durch
eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt.
Demgemäß werden die Daten
des Bestellers (Anschrift, Lieferprodukte,
Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen
usw.) in einer automatisierten Datei
erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung
gespeichert. Von dieser Speicherung
erhält der Besteller hiermit Kenntnis.
Rechtsgrundlage: §§ 27 ff,
33 BDSG.
14.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand
und Erfüllungsort für alle
aus dem Vertragsverhältnis sich
unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten, auch Wechselklagen,
ist das für Lüdenscheid zuständige
Gericht.
15.
Besteller mit Sitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
Auf Geschäfte
mit Bestellern, die ihren Sitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland haben,
findet das UN-Übereinkommen über
Verträge über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung,
soweit es nicht durch die nachstehenden
Klauseln geändert oder ergänzt
wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten
nicht.
15.1. Unsere Angebote sind verbindlich,
falls nicht ausdrücklich als freibleibend
bezeichnet.
15.2. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß
Incoterms 2000.
15.3. Das Eigentum an der Vertragsware
geht erst nach deren vollständiger
Zahlung auf den Besteller über.
15.4. Zahlungen sind, soweit nicht abweichend
vereinbart, in € zu leisten. Zahlt
der Besteller bei Fälligkeit nicht,
so hat er ab Fälligkeit Zinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszins der Europäischen Zentralbank
zu leisten.
15.5. Die gelieferte Ware ist unverzüglich
zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit
der Ware ist unverzüglich zu erheben.
In jedem Falle gilt für die Rüge
der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten
Mängeln eine Ausschlußfrist
von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
15.6. Alle Ansprüche des Bestellers
wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren
in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag
der fristgerechten Rüge gem. Ziffer
15.5.
15.7. Ist die Ware nicht vertragsgemäß,
so haben wir abweichend von Art. 46
der Konvention das Recht, anstelle der
Nachbesserung Ersatz zu liefern. In
diesem Falle hat uns der Besteller die
vertragswidrige Ware auf unsere Kosten
zur Verfügung zu stellen.
15.8. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit
der Ware haben wir nur zu leisten, wenn
uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit
ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch
ist der Höhe nach beschränkt
auf € 25.000,00.
15.9. Die Unwirksamkeit einzelner dieser
Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit
des Vertrages im übrigen.
15.10. Gerichtsstand ist der Sitz des
Verkäufers, wir sind jedoch auch
berechtigt, den Besteller auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.